Kfz-Handel- und -Handwerksversicherung: Schadensbeispiele
Erfahren Sie, welche typischen Schäden auftreten können
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Kfz-Handel- und -Handwerksversicherung:
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Zur Kfz-Zusatzhaftpflicht und Betriebshaftpflicht für Kfz-Betriebe
Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung (Haftpflicht)
- Ein Angestellter führt eine Testfahrt mit einem Kundenfahrzeug durch, bei der es zu einem Unfall kommt. Dabei wird ein Fußgänger verletzt und seine Kleidung beschädigt.
Die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung übernimmt die Kosten für die Verletzung des Fußgängers und die Beschädigung seines Eigentums.
Wenn das Kundenfahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist und über eine eigene Versicherung verfügt, ist der Werkstattkunde nicht verpflichtet, seine eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen.
Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung (Haftpflicht + Kasko)
- Während einer Probefahrt mit einem Kundenfahrzeug missachtet der Werkstattmeister die Vorfahrt und verursacht einen Unfall. Dabei werden sowohl er als auch der Fahrer des anderen Fahrzeugs verletzt, und beide Fahrzeuge erleiden Schäden.
Die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung übernimmt die Kosten für die Verletzung des anderen Fahrers und die Schäden an dessen Fahrzeug.
Wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, deckt die Kaskoversicherung für Kfz-Handel- und -Handwerksbetriebe den Schaden am Kundenfahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mögliche Folgeschäden wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall.
Für den Personenschaden des Werkstattmeisters ist die Berufsgenossenschaft zuständig, da es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung (Kasko)
- Ein Angestellter führt eine Probefahrt mit einem Kundenfahrzeug durch. Aufgrund eines Fehlers kommt es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Kunden beschädigt wird.
- Beim Rangieren auf dem Hof kollidiert ein Geselle mit Kundenfahrzeug A und beschädigt Kundenfahrzeug B. Beide Fahrzeuge erleiden Schäden, die von der Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk abgedeckt werden.
Obwohl das Fahrzeug B durch Fahrzeug A beschädigt wurde, kann der Schaden nicht über die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung reguliert werden. Dies liegt daran, dass beide Fahrzeuge unter denselben Versicherungsvertrag fallen. - Während der Reparatur fällt ein Kundenfahrzeug von der Hebebühne und erleidet Schäden. In diesem Fall handelt es sich um einen Unfall, für den die Vollkaskoversicherung für Kfz-Handel- und -Handwerksbetriebe (und nicht die Kfz-Zusatzhaftpflicht) einspringt.
Ein Unfall ist ein Vorfall, der plötzlich, unvorhergesehen und unbeabsichtigt von äußeren Einflüssen auf das versicherte Objekt einwirkt. Hierbei handelt es sich um die Auswirkung der Schwerkraft, als das Fahrzeug auf den Boden stürzte. - Ein Werkstattmitarbeiter wechselt wie beauftragt einen Innenspiegel aus. Er verliert dabei das Gleichgewicht, rutscht auf das Fahrzeug-Display und verursacht Schäden daran.
Dies stellt einen Unfall dar, für den die Vollkaskoversicherung für Kfz-Handel- und -Handwerksbetriebe zuständig ist (und nicht die Kfz-Zusatzhaftpflicht). Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das von äußeren Einflüssen mit mechanischer Kraft verursacht wird.
In diesem Fall kann ein Unfall auch dann vorliegen, wenn der Schaden im Innenraum des Fahrzeugs auftritt (der Mitarbeiter fällt auf das Display, was als äußere Einwirkung auf das Fahrzeug betrachtet werden kann).
Allerdings hängt die Feststellung eines Unfalls auch von den Werkstatt-Aufträgen ab. Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn das beschädigte Teil nicht Teil des Auftrags ist.
Im vorliegenden Beispiel sollte der Werkstatt-Auftrag lediglich den Austausch des Innenspiegels umfassen. Das Display war jedoch nicht Teil des Auftrags und seine Beschädigung wird daher als Unfall betrachtet. - Die Kfz-Werkstatt erhält den Auftrag, einen Ölwechsel durchzuführen. Als der Werkstattmitarbeiter die Motorhaube öffnet, fällt versehentlich sein Schraubenschlüssel in den Motorraum und verursacht dabei Schäden am Kühler. Dies stellt einen Unfall dar, für den die Vollkaskoversicherung für Kfz-Handel- und -Handwerksbetriebe einspringt. Gemäß dem Werkstatt-Auftrag war ausschließlich der Ölwechsel vorgesehen, daher wird die Beschädigung des Kühlers als Unfall betrachtet.
- In eine Fahrzeughalle wird nachts eingebrochen und sämtliche Fahrzeuge werden gestohlen.
Die Kaskoversicherung deckt den Schaden, einschließlich eventuell auftretender Folgeschäden an Fahrzeugen in Werkstattgewahrsam.
Kfz-Zusatzhaftpflicht
- Während der Kfz-Inspektion beugt sich der Werkstattmitarbeiter über die Motorhaube und lässt versehentlich seinen Schraubenschlüssel in den Motorraum fallen, wodurch der Kühler beschädigt wird.
Der Schaden am Kühler ist durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht versichert. Dieser Schaden wird nicht als Unfall betrachtet, da der Werkstatt-Auftrag vorsah, das gesamte Fahrzeug zu inspizieren, und nicht nur einen bestimmten Teil. Daher gilt das gesamte Fahrzeug als Auftragsgegenstand. - Ein Kunde beauftragt die Werkstatt, die Bremsbeläge an seinem Fahrzeug zu wechseln. Dabei fällt ein demontiertes Rad herunter und beschädigt die Felge.
Der Schaden an der Felge ist durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht versichert. Dieser Schaden wird nicht als Unfall betrachtet, da der Werkstatt-Auftrag vorsah, die Bremsbeläge zu wechseln, was erfordert, dass die Räder demontiert werden. Daher gehört das Demontieren und Montieren des Rads ebenfalls zum Auftragsgegenstand. - Infolge des fehlerhaften Ölwechsels wird der Motor schwer beschädigt.
Der Motorschaden ist über die Kfz-Zusatzhaftpflicht versichert. - Versehentlich wurde beim Ölwechsel die Ölablass-Schraube nicht ordnungsgemäß angezogen, es wurde versäumt, Frostschutzmittel hinzuzufügen und es wurde nicht ausreichend an Schmierstoffe gedacht.
Falls diese fehlerhafte Durchführung dazu führt, dass Schäden am Fahrzeug auftreten, die über den ursprünglichen Bearbeitungsfehler hinausgehen, fallen diese Schäden unter den Deckungsumfang der Kfz-Zusatzhaftpflicht. - Während einer Reparatur wird am Zylinderkopf, am Triebwerk und an der Kurbelwelle gearbeitet. Leider erfolgt eine fehlerhafte Bearbeitung am Zylinderkopf, was zur Beschädigung des Zylinderkopfs und des Triebwerks führt, als das Fahrzeug in Betrieb genommen wird.
Der Schaden am Zylinderkopf, der aufgrund dieses Gewährleistungsfalls erneut von der Werkstatt repariert werden muss, ist nicht von der Deckung umfasst.
Hingegen werden die Schäden am Zylinderkopf und am Triebwerk, die über den ursprünglichen Bearbeitungsfehler hinausgehen, durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht abgedeckt. Dies schließt die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung sowie die Aus- und Einbaukosten ein.
Zusätzlich werden eventuelle Folgekosten wie Ersatz- oder Mietfahrzeugkosten sowie Kosten für den Nutzungsausfall ebenfalls gedeckt. - Der Werkstattmeister führt eine Probefahrt mit einem Kundenfahrzeug durch. Um einen Unfall zu vermeiden, muss er unerwartet ausweichen und kollidiert dabei mit einem Bordstein.
Dies führt alleinig zu einer Beschädigung des Reifens, während das übrige Fahrzeug unversehrt bleibt. Der Schaden am Reifen ist durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht abgedeckt. - Die Reparatur von Aggregaten erfolgt ohne Fehler, jedoch wird versäumt, Motoröl nachzufüllen. Dies führt zu einem Totalausfall des Motors, wodurch der Kunde Ersatz fordert.
In diesem Fall tritt die Kfz-Zusatzhaftpflicht für den Schaden ein. Die Erstattung erfolgt in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Motors und umfasst auch die Aus- und Einbaukosten.
Darüber hinaus sind eventuelle zusätzliche Kosten abgedeckt, wie beispielsweise die Kosten für ein Ersatz- oder Mietfahrzeug sowie Nutzungsausfallkosten.
Betriebshaftpflicht + Kfz-Zusatzhaftpflicht
- Eine Werkstatt erhält den Auftrag, die Hinterachse eines Fahrzeugs auszutauschen. Versehentlich werden die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen, als die Räder wieder montiert werden. Infolgedessen verliert der Kunde während der Fahrt ein Rad und löst einen Unfall aus, bei dem sowohl er als auch ein Passant verletzt werden.
Zusätzlich werden andere Schäden verursacht, darunter ein Gartenzaun, die Hinterachse, das Differential und ein Kotflügel des Kundenfahrzeugs.
Die Deckung erstreckt sich auf den Personenschaden des Kunden und des Passanten sowie den Schaden am Gartenzaun und wird von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
Der Schaden am Differential und am Kotflügel des Kundenfahrzeugs wird durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht abgedeckt. Allerdings ist der Schaden an der Hinterachse nicht versichert, da der Kundenauftrag in diesem Fall nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, und es sich somit um einen Gewährleistungsfall handelt.
Betriebshaftpflicht
Gefahren, die vom Betriebsgelände ausgehen und zu Verletzungen von Personen oder Sachschäden führen (was der Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers unterliegt), werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt:
- Ein Betriebsgelände wurde nicht ausreichend oft gestreut, wodurch ein Passant auf dem vereisten Boden ausrutscht und sich verletzt.
- Der Kunde einer Werkstatt rutscht auf dem Betriebsgelände auf einer Öllache aus und erleidet Verletzungen.
Nicht versicherter Schaden
- Ein Mitarbeiter nutzt ein ständiges rotes Kennzeichen für einen privaten Ausflug mit einem nicht zugelassenen Betriebsfahrzeug.
Während dieser Fahrt kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Zunächst übernimmt die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Haftung für den entstandenen Schaden am anderen Fahrzeug.
Da jedoch das rote Kennzeichen in diesem Fall nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, sondern in missbräuchlicher Weise verwendet wurde, wird der Mitarbeiter für den Schaden zur Verantwortung gezogen (Regress genommen).
Falls der Betriebsinhaber im Voraus von der privaten Ausflugsfahrt des Mitarbeiters wusste, unterliegt auch er nicht dem Versicherungsschutz und haftet ebenso wie der Mitarbeiter für den entstandenen Schaden am anderen Fahrzeug. Die Schäden am betriebseigenen Fahrzeug sind ebenfalls nicht versichert. - Ein Kunde beauftragt die Werkstatt, seinen Motor so zu reparieren, dass er nicht mehr unerwünschte Klopfgeräusche verursacht.
Nach der durchgeführten Reparatur stellt der Kunde fest, dass der Motor immer noch Klopfgeräusche aufweist. Daraufhin fordert er eine Nachbesserung.
Dies ist nicht durch die Kfz-Zusatzhaftpflicht abgedeckt; die Werkstatt muss möglicherweise eine Nachbesserung durchführen, die unter die Gewährleistung fällt. - In der Werkstatt wird beim Ölwechsel nicht ausreichend oder nicht das vereinbarte Ölvolumen nachgefüllt.
Dies stellt einen reinen Gewährleistungsfall dar, bei dem der Kfz-Betrieb verpflichtet ist, Nachbesserungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Ölwechsel erneut durchzuführen.
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