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Wie das Bedingungswerk der Gebäudeversicherung für Gewerbeimmobilien aufgebaut ist

Lernen Sie die einzelnen Komponenten des Bedingungswerks kennen

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Gebäudeversicherung für Gewerbeimmobilien:
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Herobanner Gebaeude

Die Gebäudeversicherung ist ein integraler Bestandteil der Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung, die aus verschiedenen Teilen besteht.  
Diese umfasst Teil C, der folgende detaillierte Informationen enthält:

- Versicherte Sachen und Kosten (§1 - §3)
- Versicherbare Gefahren (§4 – §12)
- Versicherungsort, Versicherungssummen und Entschädigungen (§13 – §17)
- Rechtliche Rahmenbedingungen zur Eigentümereigenschaft (§18 - §20) 



Versicherte Sachen und Kosten 

  • 1 Versicherte Sachen, Daten und Programme: Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen sowie Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten Betriebseinrichtung notwendig sind.
  • 2 Mietausfall: Im Schadensfall, der die Vermietung des Gebäudes verhindert, deckt die Versicherung Mietausfälle für Gebäude und Grundstücksbestandteile ab.
    Dies beinhaltet Mietausfälle, Nutzungsausfall sowie mögliche Nebenkosten.
    Die Erstattung erfolgt bis zur Wiederbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, normalerweise jedoch maximal für 12 Monate nach dem Schadensfall.  
    Falls das Mietverhältnis endet und Räume nicht vermietbar sind, erfolgt die Erstattung bis zur Neuvermietung. 
  • 3 Versicherte und nicht versicherte Kosten: Versicherte Kosten wie z.B. Aufräumungs- oder Bewegungs- und Schutzkosten werden von der Versicherung übernommen. Nicht versichert sind hingegen Kosten, die durch den Betrieb des Gebäudes entstehen, wie z.B. Mietverluste oder entgangener Gewinn.


Versicherbare Gefahren 

  • 4 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Ausschlüsse: Die Versicherung deckt Schäden an Gebäuden und ihren Bestandteilen durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren, innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Überschalldruckwellen sowie Glasbruch ab. Generell ausgeschlossen sind jedoch Schäden durch z.B. Krieg oder Kernenergie.
  • 5 Feuer: Dieser Abschnitt definiert verschiedene Feuerarten, darunter Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
    Er beschreibt, welche Schäden durch Feuer versichert sind und welche nicht.
    Spuren von direktem Blitzschlag an elektrischen Einrichtungen und Geräten werden als versicherte Schäden betrachtet.  
    Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, Sengschäden (es sei denn, sie entstehen durch versicherte Gefahren), sowie Schäden an Verbrennungskraftmaschinen und Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch Gasdruck - es sei denn, sie sind durch andere versicherte Gefahren verursacht worden. 
  • 6 Leitungswasser: Hier wird der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser erörtert. Er umfasst Frost- und Bruchschäden an Rohren, Nässeschäden sowie Schäden durch Wasserlöschanlagen.
    Nicht versichert sind Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an Wasserlöschanlagen, sowie Schäden an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind, oder an Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind.
  • 7 Sturm, Hagel: Hier werden Schäden durch Sturm und Hagel behandelt. Er beschreibt, welche Schäden durch diese Naturereignisse versichert sind und definiert Sturm und Hagel.
    Nicht versicherte Schäden sind Schäden durch Sturmflut, das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Türen.
  • 8 Weitere Elementargefahren: Hier werden verschiedene Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch behandelt.
    Es wird erläutert, welche Schäden durch diese Gefahren versichert sind und welche nicht. Zudem werden Wartezeiten und ein besonderes Kündigungsrecht erwähnt, sowie öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche.
  • 9 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung: Dieser Abschnitt deckt Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik und Aussperrung ab. Er definiert diese Begriffe und nennt versicherte Schäden.
    Nicht versicherte Schäden und öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche werden aufgeführt, sowie ein besonderes Kündigungsrecht für Versicherungsnehmer und -geber.
  • 10 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen: Hier wird der Versicherungsschutz für Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch und Überschalldruckwellen erörtert. Es werden versicherte und nicht versicherte Schäden beschrieben.
    Nicht versicherte Schäden umfassen Schäden durch Verschleiß, Schäden an Fahrzeugen sowie Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.
  • 11 Glasbruch: Die Versicherung deckt Schäden durch Glasbruch an Gebäuden und ihren Bestandteilen ab.
  • 12 Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung: Dies umfasst unvorhergesehene Schäden wie Bedienungsfehler, Konstruktionsfehler, Kurzschlüsse und mehr.
    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf normale Abnutzung, bekanntes Reparaturbedürfnis und Schäden durch Dritte. Elektronische Bauelemente sind versichert, wenn äußere Einwirkungen nachweislich vorliegen. Schäden durch Datenverlust oder unberechtigten Zugriff sind ausgeschlossen.


Versicherungsort, Versicherungssummen und Entschädigungen 

  • 13 Versicherungsort: Der Versicherungsort ist im Versicherungsvertrag festgelegt und umfasst in der Regel den Standort des versicherten Gebäudes oder der versicherten Betriebseinrichtung.
  • 14 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften: Die Versicherung kann vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften vorschreiben, die von der versicherten Person einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein.
  • 15 Versicherungswert; Versicherungssumme: Bei Versicherung zum gleitenden Neuwert basiert der Wert auf dem ortsüblichen Neubauwert von 1914, angepasst an die Baukostenentwicklung.
    Dies umfasst Architektengebühren und Planungskosten. Bei Versicherung zum Neuwert entspricht der Wert den Kosten für die Herstellung der Sachen in neuwertigem Zustand. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungen sind ausgeschlossen.
    Bei Versicherung zum Zeitwert oder bei dauerhafter Entwertung erfolgt die Wertermittlung anhand des aktuellen Zustands oder des Verkaufspreises. 
  • 16 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung: In der gleitenden Neuwertversicherung wird die Prämie auf Basis des Neuwertes der versicherten Sache berechnet. Die Prämie kann sich im Laufe der Zeit aufgrund von Wertsteigerungen oder -minderungen anpassen.
  • 17 Umfang der Entschädigung: Es wird beschrieben, wie die Entschädigung im Schadensfall berechnet wird. Bei zerstörten oder verlorenen Gegenständen wird der Versicherungswert vor dem Schadenfall erstattet.
    Bei beschädigten Gegenständen werden die Reparaturkosten sowie die Wertminderung durch den Schaden ersetzt, jedoch nicht mehr als der Versicherungswert vor dem Schadenfall. Es werden auch Regelungen für öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Berücksichtigung von Resten erläutert.
    Dazu wird die Entschädigung für Kosten und spezielle Regelungen für Technische Gebäudebestandteile beschrieben. 
     


Rechtliche Rahmenbedingungen zur Eigentümereigenschaft 

  • 18 Teileigentümergemeinschaft: Hier wird geregelt, wie die Versicherung in Teileigentümergemeinschaften funktioniert.
    Falls der Versicherer Leistungen für einzelne Teileigentümer aufgrund des Verhaltens anderer Teileigentümer einschränkt, können die nicht betroffenen Teileigentümer dennoch Entschädigung erhalten. Der Verursacher des Verhaltens muss die zusätzlichen Kosten erstatten.
  • 19 Veräußerung der versicherten Sachen: Dieser Abschnitt legt die Bedingungen für den Verkauf versicherter Güter fest.
    Bei einem Eigentumswechsel tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Es gibt Regeln für die Kündigung des Versicherungsvertrags, Anzeigepflichten und die Haftung für Prämienzahlungen.
  • 20 Grundpfandrechtsgläubiger: In diesem Abschnitt wird geregelt, wie Grundpfandrechtsgläubiger (Realgläubiger) das Versicherungsverhältnis beeinflussen.
    Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in Bezug auf bestimmte Gefahrengruppen nur kündigen, wenn er nachweist, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr belastet ist oder der Realgläubiger der Kündigung zustimmt. Dies gilt nicht für Veräußerungen oder im Schadensfall.

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