Lernen Sie die Umwelthaftpflicht-/ Umweltschadenversicherung kennen
Finden Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Umwelthaftpflicht-/ Umweltschadenversicherung
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- Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung
- Abgrenzung UHV, USV und BHV
- Anlagenrisiken / Deklarationsprinzip
- Zusatzbausteine der Umweltschadenversicherung
- Manifestationsprinzip
Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung
Umweltrisiken wirken auf den ersten Blick oft abstrakt. In der Praxis können sie aber sehr schnell relevant werden, auch bei ganz alltäglichen Betrieben. Ein undichter Heizöltank, ein defekter Ölabscheider, ein Stoffaustritt auf einer Baustelle oder verunreinigtes Löschwasser können ausreichen, um hohe Kosten auszulösen.
Die Umwelthaftpflichtversicherung und die Umweltschadenversicherung erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben.
Umwelthaftpflichtversicherung
Die Umwelthaftpflichtversicherung deckt gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Versichert sind dabei:
- Personenschäden
- Sachschäden
- daraus folgende Vermögensschäden
Von einer Umwelteinwirkung spricht man, wenn sich ein Stoff oder eine andere Einwirkung über Boden, Luft oder Wasser verbreitet und dadurch ein Schaden entsteht. Dazu können zum Beispiel Stoffe, Gase, Dämpfe, Rauch, Wärme, Druck, Geräusche oder Erschütterungen gehören.
Beispiel:
Ein Betrieb verliert Öl. Das Öl breitet sich über den Boden aus und gelangt auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar verlangt Ersatz der Reinigungskosten. Hier steht ein privatrechtlicher Anspruch eines Dritten wegen eines Schadens durch Umwelteinwirkung im Raum.
Die UHV ist damit besonders relevant, wenn durch eine Umwelteinwirkung Dritte geschädigt werden.
Umweltschadenversicherung
Die Umweltschadenversicherung (USV) ist anders aufgebaut. Sie deckt nicht primär Schadenersatzansprüche Dritter, sondern gesetzliche Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Nach dem USchadG gibt es drei Arten von Umweltschäden:
- Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
- Schädigung von Gewässern
- Schädigung des Bodens, wenn Bodenfunktionen beeinträchtigt werden und dadurch Gefahren für die menschliche Gesundheit entstehen
Beispiel:
Öl gelangt auf den Boden. Die Behörde ordnet eine Sanierung an, weil eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Hier geht es um eine öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht. Damit ist grundsätzlich die Umweltschadenversicherung zu prüfen.
Die USV ist also besonders wichtig, wenn es um Sanierungsmaßnahmen, Kostentragungspflichten und behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit Umweltschäden geht.
Abgrenzung UHV, USV und BHV
Zu beachten ist die Abgrenzung zwischen Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadenversicherung.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für viele Betriebe die Basisabsicherung. Sie deckt grundsätzlich gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden.
Bei Schäden durch Umwelteinwirkung reicht die BHV aber häufig nicht aus. In den Bedingungen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz besonders geregelt bzw. ausgeschlossen.
BHV: Schaden privatrechtlichen Inhalts an Dritten durch die berufliche Tätigkeit
UHV: Schadensersatzforderungen durch Dritte wegen eines Schadens durch Umwelteinwirkung
USV: eine Behörde verlangt Sanierung wegen eines Umweltschadens
Beispiele zur Abgrenzung zwischen BHV und UHV:
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Ein Handwerker trägt einen Eimer mit flüssigem Holzschutzmittel. Beim Vorbeigehen stößt er versehentlich gegen einen geparkten PKW, das Holzschutzmittel schwappt direkt auf das Fahrzeug. Hier liegt ein klassischer Sachschaden vor. Es ist keine Ausbreitung über Boden, Luft oder Wasser erfolgt. Damit ist grundsätzlich die Betriebshaftpflichtversicherung zu prüfen.
(Anders sieht es aus, wenn der Handwerker Holzschutzmittel auf eine Fläche aufträgt und ein Windstoß feine Spritzer über die Luft verteilt. Dann hat sich der Stoff über den Umweltpfad Luft ausgebreitet. In diesem Fall ist die Umwelthaftpflichtversicherung relevant.)
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Ein schädlicher Stoff gelangt in einen Teich. Die Behörde ordnet die Wiederherstellung des Teichs an. Hier ist die USV zu prüfen, weil es um eine öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht handelt.
Anlagenrisiken / Deklarationsprinzip
Ein wichtiger Grundsatz in der UHV und USV ist das sogenannte Baustein-/Deklarationsprinzip. Versicherungsschutz besteht nur für die ausdrücklich vereinbarten Risiken, Tätigkeiten und Anlagen.
Typische Bausteine in der UHV sind:
- WHG-Anlagen (Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe)
- UHG-Anlagen nach Anhang 1 zum UmweltHG
- sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
- Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
- UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
- Umwelt-Regressrisiko
- allgemeines Umweltrisiko
Die USV arbeitet ebenfalls mit Risikobausteinen. Zusätzlich gibt es dort das Umwelt-Produktrisiko. Dieses betrifft Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse nach Inverkehrbringen.
Gerade bei Anlagenrisiken ist eine saubere Risikoaufnahme wichtig. Vorhandene Tanks, Abscheider, Abwasseranlagen, genehmigungs- oder anzeigepflichtige Anlagen und Tätigkeiten an fremden Umweltanlagen sollten gezielt abgefragt werden.
Zusatzbausteine der Umweltschadenversicherung
Bei der Umweltschadenversicherung sollte besonders geprüft werden, ob Schäden auf eigenen Grundstücken oder am Grundwasser relevant sein können.
Die USV-Grunddeckung reicht hierfür nicht immer aus. Schäden auf eigenen Grundstücken und Schäden am Grundwasser sind besonders zu betrachten.
Zusatzbaustein 1 ist relevant, wenn es um Umweltschäden auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Grundstücken im Rahmen des Umweltschadensgesetz geht. Grundwasser ist dabei nur versichert, wenn es ausdrücklich eingeschlossen wurde.
Zusatzbaustein 2 betrifft weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
Manifestationsprinzip
Bei der Umwelthaftpflichtversicherung und der Umweltschadenversicherung gilt das Manifestationsprinzip. Das bedeutet: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Ursache, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Schaden erstmals nachvollziehbar festgestellt wird.
Hier kann die erste Feststellung eines Schadens deutlich später erfolgen als die ursprüngliche Ursache.
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