Wie das Bedingungswerk der Warentransportversicherung aufgebaut ist
Lernen Sie die einzelnen Komponenten des Bedingungswerks kennen
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Warentransportversicherung:
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Die Warentransportversicherung ist Teil einer gewerblichen Versicherungssparte, die den Schutz von Gütern während ihrer Beförderung und Lagerung gewährleistet.
Die Bedingungen regeln die Absicherung von Gütern gegen Schäden, die während des Transports oder der Lagerung auftreten können. Die Versicherung kann für jedes finanziell bewertbare Interesse abgeschlossen werden, das jemand an der Beförderung und Lagerung seiner Güter durch Dritte hat.
Die Bedingungen umfassen verschiedene Aspekte wie den Versicherungsumfang, die Versicherungssumme und den Wert der versicherten Güter, die Versicherungsdauer, die Pflichten des Versicherungsnehmers vor einem Schadensfall sowie die Regelungen für den Schadenfall.
Was ist Versicherungsgegenstand / Versichertes Interesse:
Die Versicherung deckt das Interesse an Gütern ab, die während des Transports oder der Lagerung Gefahren ausgesetzt sind. Die versicherten Güter und damit verbundene Kosten sind im Vertrag aufgeführt.
Zusätzlich können auch Interessen wie erwartete Gewinne, Zollgebühren, Fracht, Steuern und andere Kosten versichert werden.
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse oder das Interesse einer anderen Person versichern. Es gibt jedoch Einschränkungen aufgrund von Wirtschaftssanktionen und Embargos, die z.B. von der EU, Deutschland oder den USA auferlegt werden.
Versicherte Gefahren und Schäden:
Die Versicherung deckt alle Gefahren ab, denen die Güter während des Transports ausgesetzt sind. Der Versicherer erstattet Verluste oder Beschädigungen der versicherten Güter aufgrund versicherter Gefahren, ohne Selbstbeteiligung.
Besondere Fälle:
Beschädigte Güter werden nur ersetzt, wenn die vorhandene Beschädigung den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden nicht beeinflusst hat.
Versicherte Aufwendungen und Kosten:
Der Versicherer erstattet Aufwendungen wie Haverei-Beiträge, Kosten zur Schadenvermeidung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung.
Kosten für Umladung, vorübergehende Lagerung und Mehrkosten aufgrund von Schäden am Transportmittel werden auch erstattet.
Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden:
Nicht versichert sind Gefahren durch Krieg, Streiks, politische Unruhen, Beschlagnahme und Kernenergie. Der Versicherer erstattet keine Schäden durch Verzögerungen, natürlichen Verderb, Mengen- oder Gewichtsdifferenzen, normale Luftfeuchtigkeit oder unsachgemäße Verpackung.
Kausalität:
Der Versicherer erstattet den Schaden, wenn er mutmaßlich durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde, auch wenn andere nicht versicherte Ursachen beteiligt waren.
Änderung oder Aufgabe der Beförderung:
Wenn die Güter anders transportiert wurden als im Vertrag steht, oder umgeladen wurden, obwohl direkter Transport vereinbart wurde, muss der Versicherer nicht zahlen.
Gleiches gilt, wenn ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
Änderungen nach Versicherungsbeginn:
Nach Versicherungsbeginn übernimmt der Versicherer die Kosten, wenn der Transport aufgrund eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geändert oder gestoppt wird, sofern der Versicherungsnehmer nicht für diese Änderung verantwortlich ist.
Dabei gelten die entsprechenden Regeln zur Risikoänderung.
Obliegenheiten vor Schadeneintritt:
Falls kein spezielles Transportmittel im Vertrag steht, muss der Versicherungsnehmer, wenn er die Wahl hat, geeignete Transportmittel für den Transport der Güter nutzen. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie die DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen und gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind oder ein gültiges Document of Compliance (DoC) gemäß der SOLAS-Konvention 1974 und ihren Ergänzungen vorliegt.
Dauer der Versicherung:
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn die Güter am Absendungsort zur sofortigen Beförderung bereitstehen. Die Versicherung endet, wenn die Güter am vereinbarten Lieferort sind, den der Empfänger festgelegt hat (Ablieferungsstelle).
Die Versicherung endet auch, wenn...:
- die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen oder -flughafen an einen nicht vereinbarten Ort weitertransportiert werden und dies das Risiko erhöht.
- die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden oder wenn vom Versicherungsnehmer veranlasste Lagerungen den vereinbarten Zeitraum überschreiten.
Bei Verzögerungen durch versicherte Ereignisse endet die Versicherung nicht, wenn der Versicherungsnehmer dies sofort meldet. Der Versicherer erhält eine zusätzliche Gebühr.
Lagerung:
Die Versicherung für Lagerungen ist auf eine bestimmte Anzahl von Tagen begrenzt. Wenn der Versicherungsnehmer nicht für die Lagerung verantwortlich ist, bleibt die Versicherung bestehen, wenn er keine Kenntnis von der Überschreitung der Lagerdauer hatte oder keine Kontrolle über die Dauer hatte.
Der Versicherer erhält in diesem Fall eine zusätzliche Gebühr.
Wenn der Versicherungsnehmer von der Überschreitung erfährt, muss er dies sofort dem Versicherer melden. Der Versicherer erhält eine zusätzliche Gebühr.
Die Tage der Ankunft und Abreise werden in den Lagerzeiträumen berücksichtigt.
Versicherungssumme und Versicherungswert:
Die Versicherungssumme sollte dem Versicherungswert entsprechen, der den Handelswert der Güter am Absendungsort bei Versicherungsbeginn plus Versicherungskosten, Kosten bis zur Annahme durch den Beförderer und bezahlte Fracht umfasst.
Der imaginäre Gewinn des Käufers ist bis zu 10 % des Versicherungswerts versichert. Andere Interessen sind nur durch spezielle Vereinbarungen versichert und müssen in der Versicherungssumme enthalten sein.
Wenn der Versicherungswert festgelegt ist, aber höher als der tatsächliche Wert ist, kann der Versicherer eine Anpassung verlangen. Wenn die Versicherungssumme niedriger als der festgelegte Wert ist, haftet der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum festgelegten Wert. Dies gilt auch für andere Interessen.
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