Lernen Sie die Kfz-Zusatzhaftpflicht und Betriebshaftpflicht für Kfz-Betriebe kennen
Erfahren Sie, welche Versicherungsumfänge jeweils geboten werden
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Kfz-Handel- und -Handwerksversicherung:
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Die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung wird nur in Verbindung mit der Betriebshaftpflicht und Kfz-Zusatzhaftpflicht angeboten. Hier werden Ihnen diese beiden Versicherungen näher vorgestellt.
- Welchen Versicherungsumfang bietet die Betriebshaftpflicht bei Kfz-Betrieben?
- Welchen Versicherungsumfang bietet die Kfz-Zusatzhaftpflicht?
Welchen Versicherungsumfang bietet die Betriebshaftpflicht bei Kfz-Betrieben?
Die Betriebshaftpflichtversicherung tritt in der Regel für Schäden ein, die der Eigentümer des Kfz-Betriebs oder seine Mitarbeiter während ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen.
Dies schließt Situationen ein, in denen Kunden oder andere Personen, die nicht zum Betrieb gehören, durch betriebliche Aktivitäten verletzt werden oder deren Eigentum Schaden nimmt.
In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht kein Schutz für die relevanten Risiken der Kfz-Betriebe, beispielhaft sind dies:
- Haftpflichtschäden, die durch die Nutzung eines Kfz oder eines Kfz-Anhängers verursacht werden (bekannt als "Benzinklausel")
- Haftpflichtschäden an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die der Kfz-Betrieb im Auftrag seiner Kunden in Obhut genommen hat (Ausschluss von Obhutsschäden)
- Haftpflichtschäden, die durch gewerbliche Tätigkeiten wie Reparaturen usw. versehentlich an den Eigentumswerten der Kunden verursacht werden (Ausschluss von Tätigkeitsschäden)
Welchen Versicherungsumfang bietet die Kfz-Zusatzhaftpflicht?
Schäden an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, die sich in der Obhut des Kfz-Betriebes befinden und aufgrund ihrer betrieblichen Aktivitäten verursacht werden, sind in der Regel nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Jedoch können solche Schäden gelegentlich auftreten. Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter in der Werkstatt vergisst, neues Öl bei einem Ölwechsel einzufüllen und dadurch den Motor beschädigt.
In solchen Fällen kann die Kfz-Zusatzhaftpflichtversicherung als weitere Versicherungsoption helfen, um den Kfz-Betrieb abzusichern.
Diese Versicherung deckt Ansprüche gegen den Inhaber des Kfz-Betriebs und seine Mitarbeiter aufgrund von Schäden, die durch fehlerhafte Reparaturen, Inspektionen usw. an übernommenen Fahrzeugen oder sogar selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhängern entstehen.
Sie erstreckt sich auch auf Arbeits- und Anbaugeräte sowie nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen und demontierte Fahrzeugteile, die sich gleichzeitig mit dem zugehörigen Fahrzeug in der Obhut des Kfz-Betriebs befinden.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen zu beachten:
Gewährleistungsansprüche:
Gewährleistungsansprüche, wie sie von Werkstattkunden geltend gemacht werden können, sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Diese Ansprüche beziehen sich nicht auf neu entstandene Schäden, sondern auf die unzureichende oder fehlerhafte Ausführung eines Auftrags (z. B. eine vereinbarte Reparatur, die fehlschlägt, oder die Rücknahme eines verkauften Fahrzeugs).
Das Risiko, den Kundenauftrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen, kann nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden, da es ein inhärentes unternehmerisches Risiko darstellt.
Schäden im Deckungsbereich der Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung:
Schäden, die durch die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung abgedeckt werden können, sind nicht durch die Zusatzhaftpflicht versichert.
Dies gilt beispielsweise für Unfallschäden: Wenn der Kfz-Betrieb ein Kundenfahrzeug oder Fahrzeugteile während des Rangierens oder durch ein Herunterfallen von der Hebebühne beschädigt, wird dieser Schaden nur durch die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung und nicht durch die Zusatzhaftpflicht abgedeckt.
Gleiches gilt für Schäden durch Brände, Explosionen, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung.
Hinsichtlich Schäden an Reifen gilt: Die Kaskoversicherung deckt nur Reifenschäden, die auf bestimmte unfallartige Ereignisse oder vorsätzliche Schädigungen durch Dritte zurückzuführen sind. Die Deckung greift nur dann, wenn das Ereignis zusätzliche Schäden am Fahrzeug verursacht hat. Wenn jedoch allein der Reifen beschädigt ist, bietet die Zusatzhaftpflicht Versicherungsschutz.
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